diff --git a/src/pages/de/satzung.mdx b/src/pages/de/satzung.mdx index b4da2dd031814def19595c62b068a90062126145..0ff395246e26857e7e44d1963cabaab13ab09e0c 100644 --- a/src/pages/de/satzung.mdx +++ b/src/pages/de/satzung.mdx @@ -8,40 +8,43 @@ headerImageAlt: Fab City Hamburg Logo hidden: true --- -# Präambel und Satzung des Fab City Hamburg e.V. vom 6.12.2022 +# Präambel und Satzung des Fab City Hamburg e.V. vom 16.12.2024 ## Präambel -Mit der Digitalen Transformation geht einher, dass digitalisierte Information („Bits“) grundlegender Produktionsfaktor wird. Information, als ökonomisches Gut, ist immateriell und hat niedrige Grenzkosten der Produktion. Das heißt,sie ist leicht replizierbar und leicht global teilbar, also, im Gegensatz zu herkömmlichen grundlegenden Produktionsfaktoren, aus sich selbst heraus nicht knapp. Netzwerke, die quelloffene bits-basierte Lösungen produzieren, sind deswegen besonders leistungsstark. +Mit der Digitalen Transformation geht einher, dass digitalisierte Information („Bits“) ein grundlegender Produktionsfaktor wird. Information als ökonomisches Gut ist immateriell und hat niedrige Grenzkosten der Produktion. Das heißt, sie ist leicht replizierbar und leicht global teilbar, also im Gegensatz zu herkömmlichen grundlegenden Produktionsfaktoren, aus sich selbst heraus nicht knapp. Netzwerke, die quelloffene Bits-basierte Lösungen produzieren, sind deswegen besonders leistungsstark. -Im Angesicht ökologischer Herausforderungen des Anthropozäns und wachsender sozioökonomischer Disparitäten aufgrund zunehmend volatiler und akkumulierter Wertschöpfungsmustern, sind neue, auch institutionelle, Lösungsansätze notwendig. +Im Angesicht ökologischer Herausforderungen und wachsender sozioökonomischer Disparitäten aufgrund zunehmend volatiler und akkumulierter Wertschöpfungsmuster, sind neue, auch institutionelle, Lösungsansätze notwendig. Diese Lösungen quelloffen in Netzwerken zu produzieren und für Hamburg und die Metropolregion anzuwenden, ist das Ziel dieser Vereinigung. -Diese Lösungen quelloffen in Netzwerken zu produzieren und für Hamburg anzuwenden, ist das Ziel dieser Vereinigung. +Elementar für diese Vereinigung sind Orte, an denen digitalisierte Informationen in Wissen und physische Gegenstände umgesetzt werden. Dies sind offene Werkstätten mit digitaler Fertigung (Open Labs, oder auch Fab Labs). Hier werden, verbunden mit weltweiten Netzwerken, quelloffene Maschinen entwickelt, mit denen nahezu alles gefertigt werden kann. Somit entstehen im Rahmen dieser Vereinigung auch Circular Economy Labs, in denen verschiedene Stoffkreisläufe, wie etwa die von Plastik oder Kupfer, geschlossen werden (Kreislaufwirtschaft). Damit wird beabsichtigt, die Schädigung des natürlichen Lebensraumes des Menschen zu verhindern. Zur Zielerreichung ist es auch notwendig, die Initiierung sich ökonomisch tragender Prozesse zu fördern, indem Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und Veranstaltungen durchgeführt werden. Zudem ist zur Zielerreichung, insbesondere der Realisierung einer Kreislaufwirtschaft, eine enge Zusammenarbeit mit der Kreativwirtschaft notwendig, damit Designer*innen und Kreative in sämtlichen Phasen von Entwicklungsprozessen Teil der Erarbeitung von Lösungen und innovativen Methoden sein können. Aufgrund des neuartigen und komplexen Charakters des Gegenstandes dieser Vereinigung wird wissenschaftliche Begleitforschung betrieben. -Elementar für diese Vereinigung sind Orte, an denen digitalisierte Informationen, in Wissen und physische Gegenstände umgesetzt werden. Dies sind offene Werkstätten mit digitaler Fertigung (Open Labs, oder auch Fab Labs). Hier werden, verbunden mit weltweiten Netzwerken, quelloffene Maschinen entwickelt, mit denen nahezu alles gefertigt werden kann. Somit entstehen im Rahmen dieser Vereinigung auch Circular Economy Labs, in denen verschiedene Stoffkreisläufe, wie etwa die von Plastik oder Kupfer, geschlossen werden (Kreislaufwirtschaft). Damit wird beabsichtigt die Schädigung des natürlichen Lebensraumes des Menschen zu verhindern. Zur Zielerreichung ist es auch notwendig, die Initiierung sich ökonomisch tragender Prozesse zu fördern, indem Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und Veranstaltungen durchgeführt werden. Zudem ist zur Zielerreichung, insbesondere der Realisierung einer Kreislaufwirtschaft, eine enge Zusammenarbeit mit der Kreativwirtschaft notwendig, damit Designer*innen und Kreative in sämtlichen Phasen von Entwicklungsprozessen Teil der Erarbeitung von Lösungen und innovativen Methoden sein können. Aufgrund des neuartigen und komplexen Charakters des Gegenstandes dieser Vereinigung, wird wissenschaftliche Begleitforschung betrieben. +Mit der Satzung vom 7.10.2024 hat die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen, die Verantwortlichkeiten im Verein neu aufzustellen. Mit der Einrichtung eines Aufsichtsrates werden die Vereinsaufgaben strategisch neu ausgerichtet. Der Aufsichtsrat ist v.a. beratend tätig und übernimmt eine Kontrollfunktion. Der Vorstand gestaltet die Ausrichtung des Vereins operativ und übernimmt die Geschäftsführung. Aufsichtsrat und Vorstand arbeiten eng zusammen und sind den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig. ## Satzung ### § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr -1. Der Verein trägt den Namen Fab City Hamburg e.V. -2. Er hat den Sitz in Hamburg. -3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. -4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. +(1) Der Verein trägt den Namen Fab City Hamburg e.V. + +(2) Er hat den Sitz in Hamburg. + +(3) Er wurde am 26.11.2020 unter der Registernummer VR 24578 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. + +(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ### § 2 Vereinszweck -1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. +(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. -2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur. +(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur. -3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch +(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 1. Bereitstellen einer räumlichen, technischen und personellen Infrastruktur, die die Nutzenden anregt und befähigt, zum eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen Kunst- und Designobjekte, Maschinen, Alltagsgegenstände sowie Mechanik-, Elektronik-, Hardware- und Software-Komponenten selbst zu entwerfen und herzustellen (Fab Lab beziehungsweise Open Lab). Teil dessen ist, dass Nutzende niedrigschwellig befähigt werden, selbst Wert zu schöpfen und, im Sinne einer Kreislaufwirtschaft, aus „Abfällen“ Wertstoffe und neue Produkte zu produzieren. 2. Die Förderung von lokalen, global vernetzten, selbstorganisierten Prozessen des gemeinsamen bedürfnisorientierten und ressourcenschonenden Produzierens, Verwaltens, Pflegens und/oder Nutzens von Gegenständen und sonstigen Ressourcen. - 3. Entwicklung und Forschung im Bereich frei lizenzierter Produktionsmaschinen (Software und Hardware), sowie zu dem von der internationalen Fab City Foundation formulierten Ziel, bis zum Jahre 2054 die städtische Wirtschaft einer Fab City vollständig als Kreislaufwirtschaft umzugestalten, so dass keine physischen Güter oder Rohstoffe mehr im- oder exportiert werden, sondern alles, was eine Fab City konsumiert, lokal produziert wird. Die Vereinigung forscht selbst und in enger Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, insbesondere mit denen die Mitglied der Vereinigung sind. Forschungsergebnisse werden in Vereinseigenen Medien und Fachzeitschriften öffentlich publiziert. + 3. Entwicklung und Forschung im Bereich frei lizenzierter Produktionsmaschinen (Software und Hardware), sowie zu dem von der internationalen Fab City Foundation formulierten Ziel, bis zum Jahre 2054 die städtische Wirtschaft einer Fab City vollständig als Kreislaufwirtschaft umzugestalten, so dass (fast) keine physischen Güter oder Rohstoffe mehr im- oder exportiert werden, sondern (fast) alles, was eine Fab City konsumiert, lokal produziert wird. Die Vereinigung forscht selbst und in enger Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, insbesondere mit denen die Mitglied der Vereinigung sind. Forschungsergebnisse werden in Vereinseigenen Medien und Fachzeitschriften öffentlich publiziert. 4. Wissensvermittlung in den Bereichen: digitale Eigenproduktion, allgemeine Fertigungsverfahren inklusive der zugehörigen Werkstoffkunde, Selbstbau von Werkzeugmaschinen, Handwerkstechniken, neue Technologien, Computer und neue Medien, Kreislaufwirtschaft mittels digitaler Fertigungstechnologien, sowie den sonstigen unter Nr. 1 bis 3 beschriebenen Bereichen. @@ -54,29 +57,31 @@ Elementar für diese Vereinigung sind Orte, an denen digitalisierte Informatione 8. Die Entwicklung von Methoden zur Einbindung der Kreativwirtschaft in alle Phasen der Produktentwicklungsprozesskette, sowie intersektoralen Austausch auf Augenhöhe zwischen allen an dem Prozess beteiligten Gewerken. Hierzu gehört auch die Schaffung von Orten der Begegnung, und die Verankerung von Design-Prinzipien einer Kreislaufwirtschaft, wie etwa Modularität und Recyclebarkeit, in dezentrale und netzwerk-basierte Produktentstehungsprozesse.\ Darüber hinaus gehört dazu die Einbindung künstlerischer Arbeiten zum Bereich Gesellschaft, Kultur, Design, Fertigungs- und Handwerkstechniken, Computer, neue Medien in das Vereinsleben unter anderem durch Ausstellungen künstlerischer Werke mit digitaler Fertigung in den Vereinsräumen. -4. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Beschaffung und Zuwendung von Mitteln, sowie das zur Verfügung stellen von Arbeitskräften oder Räumen an steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die in Absatz 2 genannten Zwecke verfolgen, im Sinne von § 58 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung. +(4) Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Beschaffung und Zuwendung von Mitteln, sowie das zur Verfügung stellen von Arbeitskräften oder Räumen an steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die in Absatz 2 genannten Zwecke verfolgen, im Sinne von § 58 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung. ### § 3 Selbstlosigkeit -1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. +(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. -2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. +(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. -3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. +(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ### § 4 Mitgliedschaft -1. Die Mitgliedschaft des Vereins unterteilt sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts und Personengesellschaft werden, die seine Ziele unterstützt. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Insofern in dieser Satzung von Mitgliedern die Rede ist, sind sowohl ordentliche, als auch außerordentliche Mitglieder gemeint. +(1) Die Mitgliedschaft des Vereins unterteilt sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person, Körperschaft des öffentlichen Rechts und Personengesellschaft werden, die seine Ziele unterstützt. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Insofern in dieser Satzung von Mitgliedern die Rede ist, sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder gemeint. -2. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand ein Mitgliedsantrag ab, ist dem Antragenden dies schriftlich zu begründen und die Antragenden haben die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, um ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchsetzen zu können. +(2) Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat. Lehnt der Vorstand ein Mitgliedsantrag ab, ist dem Antragenden dies schriftlich zu begründen und die Antragenden haben die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, um ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vorstand durchsetzen zu können. -3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Erlöschen der juristischen Person oder Personengesellschaft. +(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Erlöschen der juristischen Person oder Personengesellschaft. -4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. +(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. -5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. , über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. +(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. -6. Die Mitglieder können sich in dem Vorstand und der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. +(6) Die Mitglieder können sich in dem Aufsichtsrat und der Mitgliederversammlung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Eine schriftlich bevollmächtigte Person darf nicht mehr als 3 Mitglieder vertreten. + +(7) Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Vereinsvermögens. ### § 5 Beiträge @@ -85,107 +90,242 @@ Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederve ### § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind -- der Vorstand -- die Mitgliederversammlung -- der wissenschaftliche Beirat -- Beirat der Labs -- Beirat der Unternehmen +a) die Mitgliederversammlung, + +b) der Aufsichtsrat, + +c) der Vorstand, -### § 7 Der Vorstand -1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern: einer oder einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und mindestens einer weiteren Person.\ - Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der oder die Vorstandsvorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung kann der oder die Vorstandsvorsitzende von einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden. +d) der wissenschaftliche Beirat, -2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind. +e) der Beirat der Labs und -3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand wählt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. Der Vorstand kann u.a. einen Geschäftsführer als 'besondere Vertreter' (nach §30 BGB) zur Übernahme der Rechtsgeschäfte in einem ihnen zugewiesenen Geschäftskreis bestellen und abberufen. Ihr Aufgabenkreis und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. +f) der Beirat der Unternehmen. -4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden in Textform. -5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für eine Beschlussfähigkeit muss der Vorstandsvorsitzende sowie mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sein. +### § 7 Kommunikation und Beschlussfassung der Organe des Vereins +(1) Soweit Einladungen und andere Informationen an die Mitglieder in Textform erfolgen müssen, umfasst dies u.a. den Versand durch E-Mail oder normalen Brief. Im Falle der Benutzung einer E-Mail- oder einer Brief-Adresse ist die Zusendung der Informationen an die E-Mail- oder Brief-Adresse zulässig, die das Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilt hat. -6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. +(2) Soweit in der Satzung nicht abweichend geregelt, muss die Einladung zu einer Sitzung des jeweiligen Organs in Textform erfolgen. -7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. +(3) Sitzungen und Versammlungen der Organe können als Präsenzveranstaltungen, als hybride oder als virtuelle Veranstaltungen abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Eine virtuelle Veranstaltung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Veranstaltung (hybride Veranstaltung) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an einer Präsenzveranstaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. -8. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. +(4) Soweit in der Satzung nicht abweichend geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. -9. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. +(5) Bei hybriden oder virtuellen Sitzungen und Versammlungen stellt der Vorstand in technischer Hinsicht sicher, dass Beschlüsse rechtssicher durchgeführt werden können. + +(6) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. ### § 8 Mitgliederversammlung -1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. +(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 2. Quartal des Jahres, einzuberufen. -2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Zu diesem Drittel der Vereinsmitglieder zählen auch außerordentliche Vereinsmitglieder. +(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Zu diesem Drittel der Vereinsmitglieder zählen auch außerordentliche Vereinsmitglieder. -3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. +(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. -4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video-oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video-oder Telefonkonferenz mit. +(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, hybrid oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Aufsichtsratsvorsitzende zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit. -5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. +(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. - Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über - - Gebührenbefreiungen, - - Aufgaben des Vereins, - - An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, - - Beteiligung an Gesellschaften, - - Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000,- - - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, - - Mitgliedsbeiträge, - - Satzungsänderungen, - - Auflösung des Vereins. +(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Ordentliche Mitglieder sind rede-, antrags- und stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder sind rede- und antragsberechtigt, haben allerdings kein Stimmrecht. +(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. -6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ordentliche Mitglieder sind rede-, antrags- und stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder sind rede- und antragsberechtigt, haben allerdings kein Stimmrecht. +(8) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder erscheint, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Sind für eine Satzungsänderung nicht genügend ordentliche Mitglieder anwesend, ist der Aufsichtsrat berechtigt, eine zweite Versammlung mit einer hinsichtlich der Satzungsänderung gleichen Tagesordnung, einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden. Für diese zweite Versammlung gilt ebenfalls eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen oder zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Aufsichtstrat von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden. -7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. +(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist auch zugelassen. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. -8. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder erscheint, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Sind für eine Satzungsänderung nicht genügend ordentliche Mitglieder anwesend, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung, mit einer hinsichtlich der Satzungsänderung gleichen Tagesordnung, einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen oder zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden. -9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. +### § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung +(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Aufsichtsrat und bestellt den Wirtschafts- oder Kassenprüfer, der weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. -### § 9 Beiräte +(2) Neben den sonst in der Satzung genannten Aufgaben entscheidet die Mitgliederversammlung in folgenden Fällen: -#### § 9 (1) Wissenschaftlicher Beirat -1. Zur Unterstützung des Vereins in wissenschaftlichen Fragen kann ein wissenschaftlicher Beirat gewählt werden, der nach Bedarf aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. +a) Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, des ersten und zweiten Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates, -2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. +b) Entgegennahme des Berichts des Aufsichtsrates, -3. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. +c) Entlastung des Aufsichtsrates, -4. Die Tätigkeit im wissenschaftlichen Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. +d) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes, +e) Entgegennahme des Prüfberichtes des Wirtschafts- oder Kassenprüfers zum geprüften Jahresabschluss und Genehmigung des Jahresabschlusses, -#### § 9 (2) Beirat der Labs -1. Die Labs (Fab Labs, Open Labs, Offene Werkstätten mit digitaler Fertigung und Makerspaces) im Fab City Hamburg e.V. können sich im Beirat der Labs organisieren, um gemeinsam ihre Interessen nach innen und außen zu vertreten. Auf seiner initialen Sitzung gibt der Beirat sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt und allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Zur initialen Sitzung lädt der Vorstand ein. +f) Entlastung des Vorstandes auf Empfehlung des Aufsichtsrats, -2. Der Beirat der Labs benennt einen Vertreter, der berechtigt ist, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. +g) Beschluss des Wirtschafts- und Maßnahmenplans, -3. Bei der Erstellung von Förderungsbudgets sowie des Jahresbudgets des Fab City Hamburg e.V. muss der Beirat der Labs konsultiert werden. +h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, +i) Entscheidung über Anträge von anwesenden Mitgliedern, soweit die Mitgliederversammlung zuständig ist, -### § 10 Geschäftsstelle -Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsstelle einrichten. +j) Mitgliedsbeiträge, + +k) Gebührenbefreiungen, + +l) Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes, + +m) Beteiligung an Gesellschaften, + +n) Änderung der Satzung und + +o) Auflösung des Vereins. + +(4) Der Vorstand berichtet auf der Mitgliederversammlung über den laufenden Wirtschaftsplan im Wirtschaftsjahr. Die Mitgliederversammlung nimmt den Wirtschaftsplan im laufenden Kalenderjahr zur Kenntnis. + + +### § 10 Der Aufsichtsrat +(1) Der Aufsichtsrat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei und höchstens vier weiteren Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus. + +(2) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahlen zum Aufsichtsrat finden geheim statt, es sei denn, alle Wahlberechtigten verzichten auf geheime Abstimmung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden einzeln gewählt. Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich und mit einer kurzen Vorstellung zur Institution und der sie voraussichtlich vertretenden Person beim Aufsichtsratsvorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle einzureichen. + +(3) In den Aufsichtsrat können nur juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personengesellschaften gewählt werden, die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins identifizieren, diese befördern wollen und Mitglied des Fab City Hamburg e.V. sind. + +(4) Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Wird die Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder unterschritten, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Aufsichtsrat durch Wahlen zu ergänzen hat. Tritt der Aufsichtsrat geschlossen zurück, bleibt der Aufsichtsrat amtierend, bis durch eine unverzüglich einberufene Mitgliederversammlung der Aufsichtsrat neu gewählt wurde. + +(5) Aufsichtsräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Aufwendungen in Ausübung ihres Ehrenamtes für den Verein. Daneben kann eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. + +(6) Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder innerhalb des ihnen obliegenden Pflichtenkreises wird auf Vorsatz beschränkt. + +(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. + + +### § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates +(1) Der Aufsichtsrat beruft und entlässt den Vorstand. Er vertritt den Verein beim Abschluss und der Beendigung des Geschäftsführer-Vertrages mit dem Vorstand. + +(2) Der Aufsichtsrat kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Maßnahmen des Vorstandes, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere: + +a) Übernahme neuer Aufgaben und Beendigung oder Veränderung bisheriger wesentlicher Aufgaben des Vereins, + +b) Einleitung von Gerichtsverfahren, + +c) Einstellung, Umsetzung und Entlassung leitender Mitarbeiter sowie Einführung und Veränderung besondere arbeitsrechtliche Regelungen wie Gehaltsfragen und Sozialleistungen von leitenden Mitarbeitern, + +d) Erwerb, Veräußerung von Grundeigentum und Erbbaurechten, + +e) Abschluss von Mietverträgen, die eine Laufzeit von einer Woche überschreiten, + +f) Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Erlass von Forderungen und Abschluss von Vergleichen und + +(3) Der Aufsichtsrat schlägt den Wirtschafts- oder Kassenprüfer vor. + +(4) Der Aufsichtsrat prüft für jedes Geschäftsjahr den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplan sowie Änderungen des Wirtschaftsplans und beschließt diesen. + +(5) Der Aufsichtsrat gibt eine Einschätzung zur Rechnungslegung für das Folgejahr ab und empfiehlt, ob eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend ist oder eine Bilanzierung beim Jahresabschluss erfolgen sollte. Er gibt der Mitgliederversammlung eine entsprechende Beschlussempfehlung. + +(6) Der Aufsichtsrat kann durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden oder durch von diesem im Einzelfall benannte Aufsichtsratsmitglieder den Verein in der Öffentlichkeit repräsentieren. + +(7) Der Aufsichtsrat wählt auf Empfehlung des Vorstandes die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. + +(8) Der Aufsichtsrat gibt auf Antrag des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung eine Empfehlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes ab. + +(9) Der Aufsichtsrat erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über wesentliche Vereinsgeschäfte und Vorstandesangelegenheiten. + + +### § 12 Der Vorstand +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern. Das oder die Vorstandesmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. + +(2) Die vom Aufsichtsrat bestellten Mitglieder des Vorstandes sind im Amt, sobald sie die Bestellung durch Erklärung gegenüber dessen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angenommen haben. +(3) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 bilden auch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Mitgliedern, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied allein vertreten. Die Vertretungsmacht der Mitglieder des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten wie folgt beschränkt: Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen -### § 11 Haftungsbegrenzung -1. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. +a) Rechtsgeschäfte, die einen wirtschaftlichen Wert von EUR 5.000 überschreiten, -2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. +b) der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum und Erbbaurechten, +c) die Aufnahme und Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, der Erlass von Forderungen und der Abschluss von Vergleichen, -### § 12 Aufwandsersatz -1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten. +d) der Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einer Woche, -2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. +e) die Einstellung, Umsetzung und Entlassung von Mitarbeitern, -3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. +f) Gehaltserhöhungen von Mitarbeitern, + +g) die Einleitung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert größer als EUR 5.000, + +h) Geschäfte, durch die ein Mitglied des Vorstandes rechtlich oder wirtschaftlich begünstigt wird, + +i) Geschäfte, durch die ein Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich begünstigt wird, für das ein Mitglied des Vorstandes entgeltlich tätig ist oder an dem es als Anteilseigner beteiligt ist, + +j) Geschäfte, durch die ein Angehöriger i.S.v. § 15 AO eines Mitglieds des Vorstands rechtlich oder wirtschaftlich begünstigt wird. + +(4) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. + + +### § 13 Aufgaben des Vorstandes +(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderweitig geregelt oder dem Aufsichtsrat übertragen sind. + +(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu bestätigen ist. + +(3) Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: + +a) Leitung des Tagesgeschäfts des Vereins und operative Führung des Betriebes inkl. Personalführung, Projektmanagement und Zuarbeit der strategischen Weiterentwicklung, + +b) Initiierung und Akquisition von Finanz- und Fördermitteln sowie Durchführung von Projekten, + +c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung sowie Vor- und Nachbereitung der Aufsichtsratssitzungen, + +d) Ausführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats, + +e) Vorbereitung des Wirtschaftsplans und der Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts. + +(4) Der Vorstand übernimmt die repräsentative Außenvertretung im Tagesgeschäft und wirkt bei der strategischen Planung mit. + +(5) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Halbjährlich sind dem Aufsichtsrat die betriebswirtschaftlichen Daten und Kennzahlen zur Berichterstattung vorzulegen. Bei größeren Abweichungen vom Wirtschaftsplan ist dieser auch unterjährig vom Vorstand zu aktualisieren und dem Aufsichtsrat erneut zur Prüfung vorzulegen. + +(6) Zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) ist vom Vorstand der Jahresabschluss aufzustellen. Auf Wunsch des Aufsichtsrates kann der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. In diesem Fall ist der Wirtschaftsprüfer spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres für das Folgejahr vom Aufsichtsrat zu benennen und vom Vorstand sofort zu beauftragen. + +(7) Der Vorstand steht dem Aufsichtsrat jederzeit zu Auskünften zur Verfügung und erteilt diesem auf Anfrage Bericht über alle Angelegenheiten des Vereins. Der Aufsichtsrat kann jederzeit durch hierzu beauftragte Mitglieder des Aufsichtsrates Einblick in sämtliche Unterlagen des Vereins nehmen. Alle Auskünfte bzw. Unterrichtungen sind umfassend vorzunehmen. + +(8) Der Vorstand stimmt sich vor der Aufnahme neuer Mitglieder mit dem Aufsichtsrat ab. Die Entscheidung über die Aufnahme erfordert Einstimmigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat. + +(9) Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. + + +### § 14 Wissenschaftlicher Beirat +(1) Zur Unterstützung des Vereins in wissenschaftlichen Fragen kann ein wissenschaftlicher Beirat gewählt werden, der nach Bedarf aus einer oder mehreren Personen bestehen kann. + +(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. + +(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. + +(4) Die Tätigkeit im wissenschaftlichen Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. + + +### § 15 Beirat der Labs +(1) Die Labs (Fab Labs, Open Labs, Offene Werkstätten mit digitaler Fertigung und Makerspaces) im Fab City Hamburg e.V. können sich im Beirat der Labs organisieren, um gemeinsam ihre Interessen nach innen und außen zu vertreten. Auf seiner initialen Sitzung gibt der Beirat sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand genehmigt und allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Zur initialen Sitzung lädt der Vorstand ein. + +(2) Der Beirat der Labs benennt einen Vertreter, der berechtigt ist, an allen Aufsichtsratssitzungen als nicht stimmberechtigter Gast teilzunehmen. + + +### § 16 Beirat der Unternehmen +(1) Die wirtschaftenden Unternehmen im Fab City Hamburg e.V. - die keine Labs oder Makerspaces vertreten - können sich im Beirat der Unternehmen organisieren, um gemeinsam ihre Interessen nach innen und außen zu vertreten. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Aufsichtsrat genehmigt und allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Zur initialen Sitzung lädt der Vorstand ein. + +(2) Der Beirat der Unternehmen benennt einen Vertreter, der berechtigt ist, an allen Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. + + +### § 17 Geschäftsstelle +Der Vorstand kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsstelle einrichten. + + +### § 18 Aufwandsersatz +(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – sowie Aufsichtsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten. + +(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. + +(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. ### § 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung -1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. +(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. + +(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. + + +Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.12.2024 -2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. ## Zusatz zur Satzung gemäß DSGVO 2018 ### § 14 Datenschutzregelungen